BayObLG - Beschluß vom 30.10.1985
2 ObOWi 350/85
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 250 (Rüth)

Keine Verjährungsunterbrechung wegen Ergänzung eines Sachverständigengutachtens

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 350/85

DRsp Nr. 1998/9460

Keine Verjährungsunterbrechung wegen Ergänzung eines Sachverständigengutachtens

Die an einen Sachverständigen ergehende Aufforderung, sein Gutachten zu ergänzen, unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr.3 OWiG nicht.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
DAR 1986, 250 (Rüth)