BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 26/05
Normen:
KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 826
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K149/04

Kfz-Steuer - Abgrenzung Pkw/Lkw

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 26/05

DRsp Nr. 2006/2668

Kfz-Steuer - Abgrenzung Pkw/Lkw

1. Ein gleichermaßen für den Personentransport wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug, das durch einen Umbau einen Laderaum erhalten hat, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, kann dennoch kfz-steuerlich als Pkw eingeordnet werden, wenn andere Merkmale für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen. Das Überwiegen der Ladefläche ist aber ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus Lkw.2. Die Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Fahrzeug im hinteren, für die Aufnahme der Ladung bestimmten Teil Fenster hat, ist kfz-steuerrechtlich nicht unzulässig.

Normenkette:

KraftStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass sein Fahrzeug --ein umgebauter Landrover Defender 90-- vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als LKW besteuert wird. Die deswegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist nicht zuzulassen.