OLG Koblenz - Urteil vom 10.03.1994
5 U 1257/93
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
BB 1995, 429
DRsp I(133)548c-e
MDR 1995, 477
NJW 1995, 1227
VRS 88, 409
VersR 1995, 587

KFZ-Unfallschaden - Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises

OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 5 U 1257/93

DRsp Nr. 1996/3751

KFZ-Unfallschaden - Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises

1. Sehen die Vertragsbedingungen des Leasingvertrages eine Restwertabrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises vor, wenn "sich die Vertragspartner über den Wert des Fahrzeuges nicht einigen können", so ist die Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises nur schlüssig, wenn der Leasinggeber darlegt, daß die Parteien zuvor erfolglos eine Einigung versucht haben.2. Der Leasinggeber muß sich nach beendetem Vertrag mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjektes bemühen. Wenn eine große PKW-Leasinggesellschaft sich beim Ersteinsatz der neuen Fahrzeuge eines PKW-Händlernetzes bedient so ist ihr zuzumuten, sich auch bei der späteren Verwertung der Fahrzeuge sich dieses Netzes zu bedienen.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535 ;
Fundstellen
BB 1995, 429
DRsp I(133)548c-e