Die Beklagte importiert und vertreibt im Inland Fahrzeuge des französischen Herstellers C.. Dazu bedient sie sich neben eigener Niederlassungen sogenannter Vertragshändler, zu denen bei Klageerhebung seit mehr als 30 Jahren auch die Klägerin gehörte. Grundlage der beiderseitigen Beziehung war ein Vertragshändlervertrag, der im Lauf der Zeit in einzelnen Punkten modifiziert wurde. Nach Nummer 14.01 der maßgeblichen Fassung kann der Händlervertrag mit einer Frist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden.
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