BGH - Urteil vom 21.02.1995
KZR 33/93
Normen:
AGBG § 9 ; GWB § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1657
BB 1996, 2160
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Vertragshändlervertrag 7
BGHR GWB § 26 Abs. 2 Behinderung 12
DB 1995, 2008
DRsp I(120)213c
MDR 1996, 362
NJW-RR 1995, 1260
VRS 90, 101
WM 1995, 1636
wrp 1995, 708
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Kfz-Vertragshändler; Bemessung der Frist für die Kündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen; Zulässigkeit der Kündigung

BGH, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen KZR 33/93

DRsp Nr. 1995/5349

"Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen; Zulässigkeit der Kündigung

»1. Zur Bemessung der Frist für die ordentliche Kündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen. 2. Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung - sofern eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungszeit gewährt - ist, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Mißbrauch von Marktmacht. Besondere Umstände können dazu führen, daß vom Recht der ordentlichen Kündigung nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn besondere (nicht notwendig: wichtige) Gründe vorliegen. (Hier verneint.)«

Normenkette:

AGBG § 9 ; GWB § 26 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte importiert und vertreibt im Inland Fahrzeuge des französischen Herstellers C.. Dazu bedient sie sich neben eigener Niederlassungen sogenannter Vertragshändler, zu denen bei Klageerhebung seit mehr als 30 Jahren auch die Klägerin gehörte. Grundlage der beiderseitigen Beziehung war ein Vertragshändlervertrag, der im Lauf der Zeit in einzelnen Punkten modifiziert wurde. Nach Nummer 14.01 der maßgeblichen Fassung kann der Händlervertrag mit einer Frist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden.