OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2003
11 U Kart 35/03
Normen:
GWB § 20 § 33 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 120
OLGReport-Frankfurt 2004, 134
OLGReport-Frankfurt 2004, 93
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a. M. - 3/9 O 145/02 - 22.01.2003,

Kfz-Vertragshändlervertrag: Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Zahlung von Finanzhilfen gegenüber dem Hersteller wegen Senkung der Preise für Neuwagen bzw. Schadensersatz wegen Vereitelung eines für den Vertragshändler vorteilhaften Kaufvertrags über Gebrauchtwagen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 11 U Kart 35/03

DRsp Nr. 2004/3595

Kfz-Vertragshändlervertrag: Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Zahlung von Finanzhilfen gegenüber dem Hersteller wegen Senkung der Preise für Neuwagen bzw. Schadensersatz wegen Vereitelung eines für den Vertragshändler vorteilhaften Kaufvertrags über Gebrauchtwagen

»1. Ein Vertragshändlervertrag begründet nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Herstellers von Kraftfahrzeugen zum Ausgleich der Einbußen, die der mit ihm verbundene Händler dadurch erleidet, dass der Hersteller die Preise für Neufahrzeuge senkt und darum Gebrauchtfahrzeuge, die der Vertragshändler zunächst an Unternehmen der Internationalen Autovermietung veräußert und sodann aufgrund einer gegenüber dem Hersteller bestehenden Rückkaufverpflichtung zurückerworben hat, nicht mehr mit Gewinn absetzbar sind.2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den §§ 20, 33 GWB

Normenkette:

GWB § 20 § 33 ;

Entscheidungsgründe:

A.