Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von mechanischen Autowaschanlagen. Bei den von der Klägerin angebotenen Anlagen werden die Fahrzeuge durch rotierende Bürsten, die eine Vielzahl von Kunststoff-Fäden aufweisen, gereinigt (Bürstenwaschanlagen). Bei den von der Beklagten hergestellten Anlagen, die sie auch selbst betreibt, erfolgt die Reinigung mittels Textilstreifen, die auf rotierenden Wellen befestigt sind (Textilwaschanlagen).
Im Bereich verschiedener von der Beklagten betriebener Anlagen befinden sich großformatige, mehrfarbige Werbetafeln, deren Ausgestaltung nachstehend beispielhaft wiedergegeben ist:
(es folgt Abbildung)
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