BGH - Urteil vom 05.12.1996
I ZR 203/94
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1712
GRUR 1997, 539
MDR 1997, 873
NJW-RR 1997, 1130
NJWE-WettbR 1997, 245
wrp 1997, 709
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Kfz-Waschanlagen; Werbeaussagen für eine Autowaschanlage

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen I ZR 203/94

DRsp Nr. 1997/3594

"Kfz-Waschanlagen"; Werbeaussagen für eine Autowaschanlage

»Zu den Anforderungen an das Erfordernis einer eindeutig erkennbaren Bezugnahme auf ein anderes System bei einem Systemvergleich. Eine solche Bezugnahme ist in der auf Werbetafeln an Autowaschanlagen befindlichen Werbeaussage "Ja zur Autowäsche mit weichem Textil - Nein zu Kratzern im Lack" nicht zu sehen.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von mechanischen Autowaschanlagen. Bei den von der Klägerin angebotenen Anlagen werden die Fahrzeuge durch rotierende Bürsten, die eine Vielzahl von Kunststoff-Fäden aufweisen, gereinigt (Bürstenwaschanlagen). Bei den von der Beklagten hergestellten Anlagen, die sie auch selbst betreibt, erfolgt die Reinigung mittels Textilstreifen, die auf rotierenden Wellen befestigt sind (Textilwaschanlagen).

Im Bereich verschiedener von der Beklagten betriebener Anlagen befinden sich großformatige, mehrfarbige Werbetafeln, deren Ausgestaltung nachstehend beispielhaft wiedergegeben ist:

(es folgt Abbildung)