»... Das [auf zulässigen Einspruch des Betroff. gegen einen gegen ihn gerichteten Bußgeldbescheid ergangene] Urteil erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die nach §§ [46,] 71 OWiG, 267 und 3Abs. 1 an die Begründung eines den Betroff. verurteilenden Erkenntnisses zu stellen sind. Die Urteilsgründe geben insbesondere nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzl. Merkmale gefunden werden, sondern bestehen Ä abgesehen von der Begründung der Kostenentscheidung Ä nur in einer pauschalen Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid, die eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht in keiner Weise ermöglicht.
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