KG vom 04.04.1985
3 Ws [B] 103/85
Normen:
StVO § 1 Abs.2, § 9 Abs.1 S.2, S.4 Hs.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)202b-d
VerkMitt 1986, 68

KG - 04.04.1985 (3 Ws [B] 103/85) - DRsp Nr. 1992/7411

KG, vom 04.04.1985 - Aktenzeichen 3 Ws [B] 103/85

DRsp Nr. 1992/7411

Keine unklare Verkehrslage (Abs. 3) beim Überholen eines mit eingeschaltetem linken Blinker aus einem Parkstreifen in die Fahrbahn Einbiegenden, wenn keine erkennbaren Anzeichen dafür bestehen, daß dieser sogleich weiter nach links abbiegen werde. zu b-d. Voraussetzungen für ein erlaubtes Rechtsabbiegen aus der zweiten Fahrspur; (c) erhöhte Sorgfaltspflicht; (d) kein Vertrauensschutz dahingehend, daß ein rechts fahrendes Kraftfahrzeug eine durch Blinken angekündigte Fahrtrichtungsänderung tatsächlich vornimmt

Normenkette:

StVO § 1 Abs.2, § 9 Abs.1 S.2, S.4 Hs.1;

(b) »... [Der Betroff. hat durch ein Rechtsabbiegen aus der zweiten Spur die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ] nicht verletzt. Denn in der Rechtspr. ist anerkannt, daß das gleichzeitige paarweise Rechtsabbiegen jedenfalls dann nicht gegen die Einordnungspflicht verstößt, wenn dies im Hinblick auf die Fahrbahnbreite zur besseren Ausnutzung des entsprechenden Verkehrsraums und damit zur flüssigeren Abwicklung des Großstadtverkehrs sinnvoll und geboten ist (vgl. BayObLG VRS 60, 391; OLG Frankfurt NJW 1966, 2421; KG in VRS 22, 469; Senat in VRS 35, 145 ..). Diese Voraussetzungen können .. [hier] als erfüllt angesehen werden. ...