(b) »... [Der Betroff. hat durch ein Rechtsabbiegen aus der zweiten Spur die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ] nicht verletzt. Denn in der Rechtspr. ist anerkannt, daß das gleichzeitige paarweise Rechtsabbiegen jedenfalls dann nicht gegen die Einordnungspflicht verstößt, wenn dies im Hinblick auf die Fahrbahnbreite zur besseren Ausnutzung des entsprechenden Verkehrsraums und damit zur flüssigeren Abwicklung des Großstadtverkehrs sinnvoll und geboten ist (vgl. BayObLG VRS 60, 391; OLG Frankfurt NJW 1966, 2421; KG in VRS 22, 469; Senat in VRS 35, 145 ..). Diese Voraussetzungen können .. [hier] als erfüllt angesehen werden. ...
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