KG vom 10.01.1995
6 U 5110/93
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 150

KG - 10.01.1995 (6 U 5110/93) - DRsp Nr. 1995/9572

KG, vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 6 U 5110/93

DRsp Nr. 1995/9572

1. Verlangt der Versicherungsnehmer keine Erstattung seiner Reparaturkosten, sondern den Neupreis als Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Kfz, weil nach seiner Darstellung ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sind seine Angaben zum Kaufpreis von wesentlicher Bedeutung. 2. Wird in der Schadenanzeige nach dem Kaufpreis gefragt, so ist hier keineswegs darunter zu verstehen, was der Versicherungsnehmer auch noch später nach dem Ankauf des Kfz durch den Einbau von Zubehör für das Fahrzeug aufgewandt hat. 3. Auch der Zusatz "rund" räumt eine falsche Unterrichtung des Versicherer nicht aus, da hierunter regelmäßig nur unerhebliche Abweichungen nach oben oder unten verstanden werden.

Normenkette:

AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu OLG Köln SP 1994, 126.

Fundstellen
SP 1995, 150