KG - 10.12.1990 (3 Ws /B/ 301/90) - DRsp Nr. 1992/7230
KG, vom 10.12.1990 - Aktenzeichen 3 Ws /B/ 301/90
DRsp Nr. 1992/7230
»Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren bedarf es grundsätzlich der Feststellung des Abstandes zwischen beiden Fahrzeugen. Der Tatrichter kann sich bei einer längeren Fahrstrecke mit der Aussage von Polizeibeamten, der Abstand sei gleichbleibend gewesen, begnügen, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Abstand so groß war, daß sein Gleichbleiben nicht beurteilt werde konnte.«