KG vom 12.10.1993
6 U 3704/92
Normen:
VVG § 12 Abs. 3, §§ 16 ff., § 44 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 922

KG - 12.10.1993 (6 U 3704/92) - DRsp Nr. 1995/4113

KG, vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 6 U 3704/92

DRsp Nr. 1995/4113

1. Eine Zustellung ist nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, wenn zwischen der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des restlichen Kostenvorschusses und dem Eingang dieses Vorschusses mehr als 18 Tage verstreichen. 2. Behauptet der VN substantiiert, die Agenten des Versicherers mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, so kann der Beweis einer Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen noch nicht durch die Vorlage der ausgefüllten Antragsformulare geführt werden; vielmehr muß auch bewiesen werden, daß der VN die Agenten doch nicht mündlich zutreffend unterrichtet hat. 3. Einer Rückfrage des Versicherers bei dem vom VN angegebenen Arzt (sogenannte Nachforschungsobliegenheit) bedarf es nicht, wenn sich der VN dem Versicherungsagenten gegenüber ausdrücklich als gesund bezeichnet hat.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3, §§ 16 ff., § 44 ; ZPO § 270 Abs. ;