KG vom 14.06.1993
12 W 3057/93
Normen:
AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1491

KG - 14.06.1993 (12 W 3057/93) - DRsp Nr. 1995/9565

KG, vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 12 W 3057/93

DRsp Nr. 1995/9565

Der Versicherer ist aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (§ 10 Abs. 5 AKB) befugt, mit bindender Wirkung für den Versicherungsnehmer einen Vergleich abzuschließen, wonach im Fall der Klagerücknahme kein Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gestellt werde. Dem entgegen einer solchen - notwendig unstreitigen - Vereinbarung gestellten Kostenantrag des Versicherungsnehmers, der von sich aus einen eigenen Anwalt beauftragt hatte, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1994, 1491