KG vom 20.09.1994
2 U 2767/94
Normen:
ZPO §§ 233 ff., § 519 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 175
DRsp IV(412)230Nr. 6l (Ls)
NJW 1995, 1434
VersR 1995, 725

KG - 20.09.1994 (2 U 2767/94) - DRsp Nr. 1996/3734

KG, vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 2 U 2767/94

DRsp Nr. 1996/3734

1. Von dem Rechtsanwalt ist zu verlangen, von vornherein durch geeignete organisatorische Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen und sicherzustellen, daß im Fall der Verhinderung eines mit wichtigen Aufgaben (hier: Mitnahme fristwahrender Schriftsätze zum Einwurf in der Gemeinsamen Briefannahme) betrauten Mitarbeiters ein Vertreter bestimmt ist und einspringt (vgl. BGH VersR 1978, 92; 1978, 959 (960); 1985, 574; 1987, 617 (618); 1989, 166 (167) = NJW 1989, 1157 (1158)). 2. Das Fehlen jeder weiteren Sicherung und Kontrolle, daß auch tatsächlich ein bestimmter Vertreter zur Verfügung steht und einspringt, stellt einen Organisationsmangel dar, wenn ein so bedeutsamer Vorgang wie die Anordnung einer Vertretungsregelung im Fall der Urlaubsabwesenheit eines wichtigen Mitarbeiters nur durch eine mündliche Einzelanweisung an die betreffende Kanzleikraft vermittelt wird, ohne dabei zugleich den Vertreter zu benennen und sich von dessen Kenntnis der Vertretung zu vergewissern.