Obwohl das KG später auf die Linie des BGH (ES Kfz-Schaden A-3/16: 1.000 km -, in Ausnahmefällen 3.000 km-Grenze) eingeschwenkt ist (vgl. ES Kfz-Schaden A-3/24 mit Hinweis), soll hier an den früheren flexiblen Lösungsweg erinnert werden.
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