KG vom 23.10.1975
12 U 1278/75
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-3/8
VersR 1976, 861

KG - 23.10.1975 (12 U 1278/75) - DRsp Nr. 1994/1825

KG, vom 23.10.1975 - Aktenzeichen 12 U 1278/75

DRsp Nr. 1994/1825

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Frage, ob der Geschädigte bei der Beschädigung eines neuen oder neuwertigen Kfz einen Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neuwagens erforderlichen Kosten hat, nach den Besonderheiten des Einzelfalles und nicht aufgrund starrer Richtlinien zu entscheiden ist (vgl. KG, VersR 1971, 648; 1973, 1070). 2. Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, nach der die Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens nur dann als Schadensersatz in Betracht kommen, wenn die Fahrleistung des beschädigten Kfz zur Zeit des Unfalls unter 1.000 km gelegen hat ... . 3. Bei einer Fahrleistung über 3.000 km jedoch kann eine Abrechnung auf der sogenannten Neuwagenbasis allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil ein Fahrzeug mit dieser Fahrleistung nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als »neuwertig« angesehen werden kann.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Hinweise:

Obwohl das KG später auf die Linie des BGH (ES Kfz-Schaden A-3/16: 1.000 km -, in Ausnahmefällen 3.000 km-Grenze) eingeschwenkt ist (vgl. ES Kfz-Schaden A-3/24 mit Hinweis), soll hier an den früheren flexiblen Lösungsweg erinnert werden.