Zur Frage, ob im vorl. Fall die Feststellungen des AG zu der vom Betroff. gefahrenen, mit dem HICO-NEAS-Geschwindigkeitsmeßgerät Typ 468 ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit den Anforderungen gerecht werden, die an die Begründung eines Urteils in Bußgeldsachen zu stellen sind, hat die StA beim KG ausführlich Stellung genommen. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen; die Ausführungen Ä im Beschluß des KG wiedergegeben Ä lauten u. a.:
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