KG - Beschluß vom 01.07.1992
3 Ws (B) 92/92
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 S. 7;
Fundstellen:
VRS 85, 59

KG - Beschluß vom 01.07.1992 (3 Ws (B) 92/92) - DRsp Nr. 1994/7747

KG, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 92/92

DRsp Nr. 1994/7747

Bei dem HICO-NEAS-Geschwindigkeitsmeßgerät ist ein Sicherheitsabzug von etwa 3,7 % erforderlich zum Ausgleich von möglichen Verzögerungen bei der Auslösung des Meßvorgangs. Ein weiterer Sicherheitsabzug von knapp 2 % ist geboten zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten des Zeitmeßwerks. Dies ist eingehalten, wenn der Tatrichter 10% von der gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit abzieht.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 S. 7;
Fundstellen
VRS 85, 59