KG - Beschluß vom 05.07.1990 (2 Ss 131/90 - 3 Ws (B) 144/90) - DRsp Nr. 1997/1095
KG, Beschluß vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 2 Ss 131/90 - 3 Ws (B) 144/90
DRsp Nr. 1997/1095
»Die Pflicht zur Aushändigung des Fahrtenbuchs besteht unabhängig davon, ob innerhalb der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muß, mit dem Fahrzeug eintragungspflichtige Fahrten durchgeführt worden sind oder nicht.«