KG - Beschluß vom 06.05.1985 (3 Ws (B) 151/85) - DRsp Nr. 1994/7850
KG, Beschluß vom 06.05.1985 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 151/85
DRsp Nr. 1994/7850
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach der Kraftfahrzeugführer (Halter) dafür sorgen muß, daß das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, gilt auch für ausländische Kraftfahrzeuge i.S. des § 1 Abs. 1IntKfzVO. Ein solches Fahrzeug ist dann nicht vorschriftsmäßig, wenn es nicht den Anforderungen des Art. 3 des Int. Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.04.1926 genügt.