KG - Beschluß vom 06.12.1990 (2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90) - DRsp Nr. 1994/7798
KG, Beschluß vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90
DRsp Nr. 1994/7798
Das Parken auf der Fläche des unterbrochenen Mittelstreifens ist auch dann unzulässig, wenn der Mittelstreifen so breit ist, daß er mehreren Fahrzeugen hintereinander Platz bietet.