KG - Beschluß vom 08.11.1995
2 Ss 165/95
Normen:
StVG § 24, § 25 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 36

KG - Beschluß vom 08.11.1995 (2 Ss 165/95) - DRsp Nr. 1996/21774

KG, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 165/95

DRsp Nr. 1996/21774

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Hico-Neas-Meßsystem ist ein Sicherheitsabzug von 10% von der errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit ausreichend, um alle Meßfehler und -ungenauigkeiten, auch die darin liegende Fehlerquelle, daß sich der nachfahrende Polizeibeamte aufgrund des unterschiedlichen Blickwinkels zu dem vorausfahrenden Fahrzeug beim Ein- und Ausschalten des Zeitmeßwerks jeweils um eine Fahrzeuglänge von vier bis fünf Metern verschätzen kann, auszuschließen. 2. Eine gleichzeitige Messung mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge ist jedenfalls dann rechtlich unbedenklich, wenn die Länge der Meßstrecke Gewähr dafür bietet, daß die sich aus etwaigen Abstandsschwankungen ergebenden Meßungenauigkeiten ausgeglichen werden. Dabei ist eine Meßstrecke von 585 Metern ausreichend. 3. Bei der Messung mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge sind Feststellungen zu dem Abstand zwischen den Fahrzeugen zu treffen.

Normenkette:

StVG § 24, § 25 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe: