KG - Beschluß vom 09.08.1993
3 Ws (B) 429/93
Normen:
StPO § 137 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 411
VRS 86, 67

KG - Beschluß vom 09.08.1993 (3 Ws (B) 429/93) - DRsp Nr. 1994/7687

KG, Beschluß vom 09.08.1993 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 429/93

DRsp Nr. 1994/7687

Erkennt der zur festgesetzten Terminsstunde erschienene Verteidiger, daß sich der Beginn der Verhandlung derartig verzögern wird, daß er wegen eines anderen Termins nicht an der Verhandlng teilnehmen kann, muß er einen Antrag auf Terminsverlegung stellen; andernfalls kann das Gericht, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens von Amts wegen gebieten, davon ausgehen, daß der Betroffene sich selbst verteidigen will.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1993, 411
VRS 86, 67