KG - Beschluß vom 11.10.1985 (3 Ws (B) 372/85) - DRsp Nr. 1994/7842
KG, Beschluß vom 11.10.1985 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 372/85
DRsp Nr. 1994/7842
Die Eintragungen in das Fahrtenbuch nach § 31aStVZO müssen aus sich heraus verständlich sein; Eintragungen, aus denen sich nicht ergibt, wer das Fahrzeug auf einer bestimmten Fahrt tatsächlich geführt hat, genügen daher nicht.