KG - Beschluß vom 12.03.1993
Ws (B) 9/93
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1, §§ 22, 24 ; StPO §§ 260, 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 85, 125

KG - Beschluß vom 12.03.1993 (Ws (B) 9/93) - DRsp Nr. 1994/7707

KG, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen Ws (B) 9/93

DRsp Nr. 1994/7707

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn die auf nicht mehr als 200,-- DM festgesetzte Geldbuße und die vermögensrechtliche Nebenfolge zusammen den Wert von 200,-- DM übersteigen. 2. Bei einer Einziehungsanordnung müssen die Gegenstände grundsätzlich in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu genau bezeichnet werden; Bezugnahmen auf Aktenbestandteile sind unzulässig. 3. Auch wenn eine Einziehung aus Sicherungsgründen erfolgt, muß sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1, §§ 22, 24 ; StPO §§ 260, 267 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 85, 125