KG - Beschluß vom 14.08.1981
3 Ws (B) 269/80
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 241);
Fundstellen:
VRS 62, 65

KG - Beschluß vom 14.08.1981 (3 Ws (B) 269/80) - DRsp Nr. 1994/7942

KG, Beschluß vom 14.08.1981 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 269/80

DRsp Nr. 1994/7942

Ist für eine gekennzeichnete Fußgängerzone der Lieferverkehr durch Anbringung eines Zusatzschildes zu bestimmten Tageszeiten erlaubt, so berechtigt das nur zum geschäftsmäßigen Transport von Waren mittels Fahrzeugen zu den in der Fußgängerzone gelegenen Geschäften und von dort aus an die Kunden außerhalb dieser Zone; private Transporte (hier: Verbringen eines Wäschepakets zu einer Reinigungsfirma) sind nicht erlaubt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 241);

Hinweise:

"Lieferverkehr frei" erlaubt nur Warenverkehr nicht Abholen u. Bringen von Personen: OLG Düsseldorf (5 5s OWi 37/84 - 23/84 I) VRS 69, 157 = ZfS 1984, 254 = DAR 1984, 327.

Fundstellen
VRS 62, 65