KG - Beschluß vom 16.01.1995
3 Ws (B) 457/94
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 1847
NStZ-RR 1996, 54
VRS 88, 472
VRS 89, 378

KG - Beschluß vom 16.01.1995 (3 Ws (B) 457/94) - DRsp Nr. 1996/4037

KG, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 457/94

DRsp Nr. 1996/4037

Ein Fahrzeugführer, der bei Rot einer mit einem Grünpfeil ausgestatteten Lichtzeichenanlage nach rechts abbiegen will, hat an der Haltlinie (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO - Zeichen 394), wenn sich zwischen ihr und der Kreuzung eine durch die Lichtzeichenanlage geschützte Fußgängerfurt und/oder ein Radweg befinden, andernfalls an der Fluchtlinie, die den Bereich des lediglich durch die Lichtzeichenanlage geschützten kreuzenden Querverkehrs begrenzt, anzuhalten. Es genügt also nicht, daß der Fahrzeugführer bereits zuvor mit seinem Pkw verkehrsbedingt hatte anhalten müssen, auch wenn er von dieser Position aus meinte, freie Sicht auf den Querverkehr zu haben.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 2 ;

Hinweise:

Zu Halten an Haltelinie BayObLG NZV 1994 200; zum Halten an der Fluchtlinie OLG Oldenburg NZV 1993 446 m.w.H..

Fundstellen
NJW 1995, 1847
NStZ-RR 1996, 54
VRS 88, 472
VRS 89, 378