KG - Beschluß vom 16.06.1982 (3 Ws (b) 149/82) - DRsp Nr. 1994/7918
KG, Beschluß vom 16.06.1982 - Aktenzeichen 3 Ws (b) 149/82
DRsp Nr. 1994/7918
In § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt das unnötige Laufenlassen des Motors nicht nur einen Unterfall des unnötigen Lärms, sondern auch der vermeidbaren Abgasbelästigung dar. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, braucht eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch die Abgasbelästigung nicht festgestellt zu werden.