KG - Beschluß vom 17.11.1981 (3 Ws (B) 277/81) - DRsp Nr. 1994/7936
KG, Beschluß vom 17.11.1981 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 277/81
DRsp Nr. 1994/7936
1. Vor einer Grundstückseinfahrt, die ersichtlich unbenutzbar ist, was für jedermann ohne weiteres erkennbar ist, gilt das Parkverbot nicht. 2. Dies gilt nicht, wenn die Unbenutzbarkeit nur mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Personen bekannt ist.