Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches (§§ 31 a a. F., 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO) nach § 24 StVG zu 100,-- DM Geldbuße verurteilt. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er nach dem Inhalt seines Beschwerdevorbringens Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zur Fortbildung des Rechts zu.
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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