KG - Beschluß vom 22.06.1992
3 Ws (B) 137/92
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 479
NZV 1992, 416
VRS 83, 284

KG - Beschluß vom 22.06.1992 (3 Ws (B) 137/92) - DRsp Nr. 1994/7749

KG, Beschluß vom 22.06.1992 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 137/92

DRsp Nr. 1994/7749

1. Mehrere Einzelgeldbußen, die für sich die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG von 200 DM nicht überschreiten, sind zusammenzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen eine fortgesetzte Handlung bilden. 2. Mehrfaches falsches Parken ist jedenfalls dann eine fortgesetzte Handlung, wenn der Täter von vornherein entschlossen war, sein Kfz in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang immer am selben Ort abzustellen. 3. Der Grundstückseigentümer kann auf einer an den Gehweg angrenzenden Teilfläche, die er gepflastert und dadurch dem öffentlichen Verkehr eröffnet hat, das Abstellen von Fahrzeugen zulassen (im Anschluß an BayObLG VRS 64, 140).

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen
NJW 1993, 479
NZV 1992, 416
VRS 83, 284