KG - Beschluß vom 23.03.1995
2 Ss 258/94 - 3 Ws (B) 49/95
Normen:
BKatV Nr. 34.2; OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Fundstellen:
NZV 1995, 240
VRS 89, 296

KG - Beschluß vom 23.03.1995 (2 Ss 258/94 - 3 Ws (B) 49/95) - DRsp Nr. 1995/8648

KG, Beschluß vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 258/94 - 3 Ws (B) 49/95

DRsp Nr. 1995/8648

1. Eine Äußerung des Betroffenen im Anhörungsbogen, "er sei sich heute keiner Schuld bewußt, und es sei nicht seine Art, Ampel bei Rot zu passieren", kann nicht als Schuldeingeständnis angesehen werden. Fehlen weitere Beweismittel, so kann hierauf eine Verurteilung nicht gestützt werden. 2. Die Zeitmessung mit dem Sekundenzeiger einer Armbanduhr birgt bei einem Meßbereich bis zu zwei Sekunden erhebliche Fehlerquellen und ist damit nicht exakt genug, um zuverlässig unterscheiden zu können, ob nur ein "einfacher" oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BKatV vorliegt.

Normenkette:

BKatV Nr. 34.2; OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 (genauer: Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280,-- DM verurteilt und ihn nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

1. Das Amtsgericht stellt fest, der Betroffene habe am 14. März