KG - Beschluß vom 23.12.1991
Ws (B) 236/91
Normen:
StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 82, 374

KG - Beschluß vom 23.12.1991 (Ws (B) 236/91) - DRsp Nr. 1995/1384

KG, Beschluß vom 23.12.1991 - Aktenzeichen Ws (B) 236/91

DRsp Nr. 1995/1384

»1. Wo Kraftwagen ausnahmsweise auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, weil die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen, gilt diese Ausnahme auch für Motorräder und Motorroller. 2. Die Abwägung der Verkehrsinteressen verbietet es jedoch, das Schräg- und Querparken von Motorrädern und Motorrollern dort zuzulassen, wo Kraftwagen nach den örtlichen Gegebenheiten nur parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen
VRS 82, 374