Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (genauer: Nr. 1), 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280,-- DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
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