KG - Beschluß vom 25.07.1994
2 Ss 152/94 - 3 Ws (B) 271/94
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 88, 466

KG - Beschluß vom 25.07.1994 (2 Ss 152/94 - 3 Ws (B) 271/94) - DRsp Nr. 1995/8650

KG, Beschluß vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 152/94 - 3 Ws (B) 271/94

DRsp Nr. 1995/8650

Im Falle der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist in den Urteilsgründen festzustellen, welches Meßverfahren angewandt worden ist, und ob das Amtsgericht einen ausreichenden Toleranzwert für etwaige Meßfehler berücksichtigt hat. Fehlt es hieran, so ist das Urteil aufzuheben.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (genauer: Nr. 1), 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280,-- DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: