KG - Beschluß vom 28.03.1994
3 Ws 85/94
Normen:
StPO § 44 S. 1, § 217 Abs. 2, § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 87, 129

KG - Beschluß vom 28.03.1994 (3 Ws 85/94) - DRsp Nr. 1995/1365

KG, Beschluß vom 28.03.1994 - Aktenzeichen 3 Ws 85/94

DRsp Nr. 1995/1365

»1. Ein Angeklagter verletzt in aller Regel seine ihm nach § 44 Satz 1 StPO obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er nach Einlegung der Berufung und vor Kenntnis des zu erwartenden Hauptverhandlungstermins eine Urlaubsreise antritt, ohne durch vorsorgliche Maßnahmen sicherzustellen, daß ihn Zustellungen erreichen. 2. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist entschuldigt das Ausbleiben des der Verfolgung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenüberstehenden Angeklagter auch dann nicht, wenn sein Verteidiger in der Berufungsverhandlung keinen Aussetzungsantrag stellt.«

Normenkette:

StPO § 44 S. 1, § 217 Abs. 2, § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 87, 129