KG - Urteil vom 02.12.1985
12 U 1017/85
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 1, § 9 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1986, 53

KG - Urteil vom 02.12.1985 (12 U 1017/85) - DRsp Nr. 1994/7838

KG, Urteil vom 02.12.1985 - Aktenzeichen 12 U 1017/85

DRsp Nr. 1994/7838

Wird bei sehr großem Mitverschulden des Geschädigten die Mitverursachung des Verkehrsunfalles durch den nur wegen der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges haftenden Fahrzeughalter mit einer weit geringeren Quote als 1/4 oder 1/5 bewertet, so führt eine so geringe Quote nicht mehr zur Verurteilung des Kraftfahrzeughalters zum Ausgleich von Schäden infolge des Unfalls.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 1, § 9 ;
Fundstellen
VerkMitt 1986, 53