KG - Urteil vom 05.01.1982 (4 U 1569/81) - DRsp Nr. 1994/7930
KG, Urteil vom 05.01.1982 - Aktenzeichen 4 U 1569/81
DRsp Nr. 1994/7930
1. Der Benutzer einer automatischen Waschanlage muß beweisen, daß dem Betreiber objektive Pflichtverletzung zur Last fällt und daß der Schaden auf dieser Pflichtverletzung beruht. Sodann muß der Betreiber beweisen, daß er die positive Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. 2. Der Ausschluß des Anspruchs auf merkantile Wertminderung ist zulässig.