KG - Urteil vom 09.07.1987
12 U 6926/86
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1988, 32

KG - Urteil vom 09.07.1987 (12 U 6926/86) - DRsp Nr. 1994/7825

KG, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen 12 U 6926/86

DRsp Nr. 1994/7825

Kommt es zwischen einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug und einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Berührung, spricht angesichts der den Rückwärtsfahrenden durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Das rechtfertigt in der Regel, davon auszugehen, daß der Unfall derart überwiegend von dem Rückwärtsfahrenden verursacht und verschuldet worden ist, daß für eine Mithaftung des anderen Kraftfahrers kein Raum bleibt.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VerkMitt 1988, 32