KG - Urteil vom 10.03.1975 (12 U 1768/74) - DRsp Nr. 1994/8031
KG, Urteil vom 10.03.1975 - Aktenzeichen 12 U 1768/74
DRsp Nr. 1994/8031
Eine Handelsgesellschaft muß einen von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch begründen, daß sie die tatsächlichen Grundlagen für das ausnahmsweise Fehlen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug angibt.