Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Berufung gegen das am 9. November 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 11 0 61/94 - Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen,
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. November 1992 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Gericht für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hat. Wegen der Einzelheiten des Strafverfahrens wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin - 70 Js 656/92 - verwiesen.
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