KG - Urteil vom 14.11.1990 (23 U 5029/89) - DRsp Nr. 1992/7233
KG, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 23 U 5029/89
DRsp Nr. 1992/7233
b. »Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage verstößt gegen § 9 Abs. 2AGBG, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Beschädigungen der Kundenfahrzeuge ausschließt. Gleiches gilt für den Ausschluß der Haftung für die aus der Beschädigung der Kundenfahrzeuge sich ergebenden Folgeschäden.Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Benutzung einer automatischen Autowaschanlage als Voraussetzung für die Leistung von Schadensersatz aufgestellte Pflicht des Kunden, den Schaden sofort, noch vor dem Verlassen des Betriebsgeländes, der Waschstraßenverwaltung anzuzeigen, ist mit § 11 Nr. 10 e AGBG nicht vereinbar; jedenfalls verstößt sie gegen § 9 Abs. 1AGBG.«