KG - Urteil vom 15.03.1994
6 U 519/93
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 479
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 692/92

KG - Urteil vom 15.03.1994 (6 U 519/93) - DRsp Nr. 2011/7973

KG, Urteil vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 6 U 519/93

DRsp Nr. 2011/7973

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 1992 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.500 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 30.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin. Die Beklagte war Verlegerin der "S.-Z.".

In der Ausgabe Nr. 34/24 dieser Zeitung vom 12.06.1991 erschien ein Artikel mit der Überschrift "Merkwürdiges Glück: Vier Schalck-Genossen beherrschen Ost-Casinos. Sie schleusten 12 Mio am Finanzamt vorbei". Unter anderem wurde über den Kläger, von dem über dem Artikel ein Foto veröffentlicht war, behauptet, er würde "im Großen Stil absahnen", indem u.a. in seinem Tresor "30 % der Gewinne" der ostdeutschen Casinos landen würden. Weiter hieß es, dies "raffinierte Spiel" habe "bis heute die Finanzminister" getäuscht, denen zweistellige Millionenbeträge entgangen seien.