KG - Urteil vom 16.01.1986
1 Ss 272/85 (66/85)
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
VRS 70, 463

KG - Urteil vom 16.01.1986 (1 Ss 272/85 (66/85)) - DRsp Nr. 1994/7835

KG, Urteil vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 272/85 (66/85)

DRsp Nr. 1994/7835

Die im Jahr 1980 eingefügte neue Vorschrift hat die Anforderungen an den Kraftfahrer verschärft und den Kreis der geschützten Personen jedenfalls insofern erweitert, als diese nicht mehr "hochbetagt" zu sein brauchen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers soll nunmehr allen Personen gelten, bei denen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters damit zu rechnen ist, daß sie an einer altersbedingten Minderung ihres Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens leiden, ohne daß ihnen dies schon äußerlich anzusehen ist. Je höher das Alter des betreffenden Fußgängers ist, um so mehr muß von ihm eine Verkehrswidrigkeit befürchtet werden (hier: 81jährige Fußgängerin).

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
VRS 70, 463