KG - Urteil vom 24.02.1992
12 U 1028/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp II(294)258a
VerkMitt 1992, 69

KG - Urteil vom 24.02.1992 (12 U 1028/91) - DRsp Nr. 1993/1576

KG, Urteil vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 12 U 1028/91

DRsp Nr. 1993/1576

Der Unfall eines Polizeifahrzeugs bei berechtigter Verfolgung eines flüchtenden Kraftfahrers ist dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs - auch ohne dessen unmittelbare Unfallbeteiligung - zuzurechnen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

a. »Flieht ein Kraftfahrer rechtswidrig vor einem Polizeifahrzeug und erleidet dieses bei der Verfolgung einen Unfall, so ist dieser auf den Betrieb des fliehenden Fahrzeugs zurückzuführen. In derartigen Fällen ist das Verhalten des flüchtigen Kraftfahrers adäquat kausal für die Schäden, die das verfolgende Kraftfahrzeug, aber auch ein Dritter, erleiden. Erforderlich ist nicht, daß das fliehende Kraftfahrzeug unmittelbar auf den Beschädigten eingewirkt hat. Vielmehr reicht aus, daß die Schädigung in einen unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs steht. Das ist auch dann der Fall, wenn das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, das unmittelbar zum Unfall führt, rechtswidrig von dem Führer des flüchtigen Kraftfahrzeugs veranlaßt und provoziert wird. Insbesondere haftet derjenige, der sich mit gefährlich übersetzter Geschwindigkeit einer berechtigten Verfolgung zu entziehen versucht, für die Folgen eines Unfalls, den das verfolgende Polizeifahrzeug durch Anpassung an sein Fahrzeug verursacht (vgl. BGH, VersR 1964, 684; OLG Oldenburg, DAR 1965, 240 ...).«

Fundstellen
DRsp II(294)258a