KG - Urteil vom 30.04.1992
(3) Ss 47/92 (14/92)
Normen:
StVO § 35 Abs. 1, 7;
Fundstellen:
NZV 1992, 456
VRS 83, 288

KG - Urteil vom 30.04.1992 ((3) Ss 47/92 (14/92)) - DRsp Nr. 1994/7759

KG, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen (3) Ss 47/92 (14/92)

DRsp Nr. 1994/7759

1. Der Führer eines Polizeifahrzeugs im Sondereinsatz darf auch mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht in eine Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher beurteilen kann, daß sämtliche bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Einsatzfahrzeug bemerkt haben und ihm freie Bahn gewähren. 2. Sind bei einer unübersichtlichen Kreuzung mögliche bevorrechtigte Fahrzeuge seinen Blicken entzogen, muß er eine Geschwindigkeit einhalten, die jederzeitiges, sofortiges Anhalten gestattet.

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 1, 7;
Fundstellen
NZV 1992, 456
VRS 83, 288