BAG - Urteil vom 09.05.2023
3 AZR 226/22
Normen:
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; VKAV v. 07.06.1994 § 10; KAV v. 26.11.1996 § 24; Dienstvertrag v. 20.01.1993 § 5;
Fundstellen:
BB 2023, 1651
BB 2023, 2554
DB 2023, 3017
EzA-SD 2023, 10
ZIP 2023, 2264
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 310/21
ArbG Dresden, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2644/20

Kirchliches Recht im privaten ArbeitsverhältnisDynamische Verweisung auf die geltenden Bestimmungen im Bereich der betrieblichen AltersversorgungVertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei Verweisungen auf Regelungen zur betrieblichen AltersversorgungDreistufiges Prüfungsschema bei Einschnitten in die betriebliche AltersversorgungDas System der Drei-Stufen-Prüfung

BAG, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 226/22

DRsp Nr. 2023/8293

Kirchliches Recht im privaten Arbeitsverhältnis Dynamische Verweisung auf die geltenden Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei Verweisungen auf Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung Dreistufiges Prüfungsschema bei Einschnitten in die betriebliche Altersversorgung Das System der Drei-Stufen-Prüfung

Orientierungssätze: 1. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind regelmäßig dynamisch; sie verweisen auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand (Rn. 23). 2. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die jeweilige Fassung einer Versorgungsordnung ist für den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders nur dann zumutbar iSv. §§ 307 ff. BGB, wenn sich die Verweisung auf ablösende Neuregelungen bezieht, die den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema entsprechen (Rn. 27 ff.).