BGH - Beschluss vom 10.04.2019
4 StR 86/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 2019, 666
NStZ 2019, 677
StV 2019, 684
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 28.09.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. sexueller Belästigung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Erreichen der Wertgrenze von 750 Euro für die Annahme der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 4 StR 86/19

DRsp Nr. 2019/7579

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. sexueller Belästigung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Erreichen der Wertgrenze von 750 Euro für die Annahme der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. September 2018 aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall B.II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

mit den zugehörigen Feststellungen

aa)

im Strafausspruch in den Fällen B.II.7. und 8. der Urteilsgründe;

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 315c;

Gründe