OLG Celle - Beschluss vom 19.08.2019
14 U 141/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 86/18

Fahrlässige Herbeiführung eines VerkehrsunfallsVerhalten bei unklarer VerkehrslageFahren mit Schrittgeschwindigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 14 U 141/19

DRsp Nr. 2019/14614

Fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls Verhalten bei unklarer Verkehrslage Fahren mit Schrittgeschwindigkeit

1. Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Radfahrer haben auf solchen Wegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen. 2. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. 3. Diese Maßstäbe gelten erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu.

I. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 22.000,00 € festzusetzen.

II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.