OLG Dresden - Urteil vom 19.03.1996
13 U 2263/95
Normen:
BGB §§ 823 254 ; StVG §§ 7 17 ; StVO § 38 ;
Fundstellen:
SP 1996, 235

Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug und einem Einsatzfahrzeug in einer Kreuzung

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 13 U 2263/95

DRsp Nr. 1996/29752

Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug und einem Einsatzfahrzeug in einer Kreuzung

Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf die von übrigen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Selbst wenn die Lichtzeichenanlage für ihn Rot zeigt, darf er darauf vertrauen, daß ihm freie Fahrt gewährt wird und Fahrzeuge bis zu 50 m Entfernung das Blinklicht mit Einsatzhorn wahrnehmen.

Normenkette:

BGB §§ 823 254 ; StVG §§ 7 17 ; StVO § 38 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 a, 516, 518, 519 ZPO). Sie ist auch begründet. Der Klägerin steht nämlich mangels Verschulden des Beklagten zu 1) kein Anspruch § 823 Abs. 1 BGB zu, zumindest jedoch deshalb, weil das Mitverschulden des Zeugen ... bei weitem überwiegt (§ 254 BGB). Ebensowenig steht ihr ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG bei Abwägung der an der konkreten Verkehrssituation orientierten Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu.