BGH - Beschluss vom 09.09.2014
4 StR 251/14
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3;
Fundstellen:
NStZ 2015, 278
NStZ
NZV 2015, 308
StV 2016, 288

Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)

BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 251/14

DRsp Nr. 2014/14844

Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Januar 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte Mo. O. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen (Fälle II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe) und der Angeklagte J. O. wegen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr in fünf Fällen (Fälle II. 4, 5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b)

in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3;

Gründe