BayObLG - Urteil vom 22.08.1986
RReg 1 St 101/86
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 273
NStE Nr. 2 zu § 315c StGB

Konkrete Gefährdung eines Vorausfahrenden

BayObLG, Urteil vom 22.08.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 101/86

DRsp Nr. 1998/9570

Konkrete Gefährdung eines Vorausfahrenden

1. Der Vorausfahrende wird in der Regel schon dann konkret gefährdet, wenn der Abstand zu ihm nicht nur ganz vorübergehend geringer als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke ist; denn ein Fahrzeug legt bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h in einem Zeitraum von 0,8 Sekunden über 35 m zurück.2. Es ist auch ohne Bedeutung, ob sich der Vorausfahrende durch die drängende Fahrweise des Nachfolgenden beeindrucken läßt, da auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, schon das kleinste Versehen zu einem Unfall führen kann.3. Schneidet der Überholende beim Einscheren auf die mittlere Fahrspur das Fahrzeug des Überholten, so liegt eine konkrete Gefährdung des anderen auch dann vor, wenn es nicht zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge kommen kann, da der Überholer erheblich schneller fährt.4. Nimmt der Überholte zur Vermeidung eines von ihm befürchteten Zusammenstoßes eine abrupte Ausweichbewegung vor, so begründet eine derartige Ausweichbewegung bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h die naheliegende Möglichkeit eines folgenschweren Unfalles; die darin liegende erhebliche konkrete Gefährdung entfällt auch nicht rückwirkend dadurch, daß es dem Überholten gelingt, sein Fahrzeug in der Gewalt zu behalten.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
NJW 1988, 273
NStE Nr. 2 zu § 315c StGB