Konkrete Gefährdung und Erfolgsverwirklichung beim Fahrlässigkeitsdelikt
BayObLG, Beschluß vom 05.03.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 23/86
DRsp Nr. 1998/9519
Konkrete Gefährdung und Erfolgsverwirklichung beim Fahrlässigkeitsdelikt
1. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt, das einen Erfolg in Gestalt eines Schadens oder einer konkreten Gefährdung erfordert, ist Zurechnung des Erfolgs nur dann möglich, wenn sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit des Täters gesetzte Gefahr im eingetretenen Erfolg verwirklicht hat und der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.
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